B. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 wies das Kreisgrundbuchamt die von Notar A. am 3. Oktober 2008 vorgenommene Anmeldung ab. Zur Begründung wurde vorgebracht, weder das Grundbuchamt noch die Parteien seien befugt, über die Rechtmässigkeit des geltend gemachten Vorkaufsrechts zu entscheiden. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts seien die Pächter vorbehältlich der Eintragungsbewilligung des Verfügungsberechtigten in den Kaufvertrag eingetreten. Weil weder eine solche Eintragungsbewilligung noch eine Verzichtserklärung der Pächter vorliege, bestehe kein Konsens zwischen Verkäufer und in den Vertrag eingetretenen Käufern, was Voraussetzung für den Grundbucheintrag wäre.