Sie seien vor Abschluss des Vertrags vom 27. März 2008 irrtümlich davon ausgegangen, F. und G. seien als Pächter des Grundstücks Nr. 1000 zu betrachten. Letztere hätten mündlich den Verzicht auf das ihnen zukommende Vorkaufsrecht zugesichert. Entgegen dieser Zusicherung hätten F. und G. mit Schreiben vom 25. August 2008 das angebliche Vorkaufsrecht ausgeübt. Tatsache sei aber, dass kein Pachtvertrag bestehe. Aus diesem Grund werde der Kaufvertrag vom 27. März 2008 mit der Feststellung ergänzt, dass betreffend die Vertragsobjekte keine Miet- und Pachtverträge bestünden. Selbst wenn ein Pachtvertrag vorliegen würde, wäre die für das Bestehen eines Vorkaufsrechts notwendige Mindestpacht-