A. Am 27. März 2008 beurkundete Notar A. einen Kaufvertrag, gemäss dem B. an C. das Grundstück Nr. 1000 in der Gemeinde D. und ein Kuhrecht an der Alp E. (Grundstück Nr. 2000 in der Gemeinde D.) verkauft. In Ziff. III/12 des Vertrags wird festgehalten, dass der Notar im Anschluss an den Verkauf von den Pächtern des Grundstücks Nr. 1000 eine separate Verzichtserklärung betreffend das Vorkaufsrecht beibringen werde. In einem am 3. Oktober 2008 beurkundeten Nachtrag zum Kaufvertrag erklären die Parteien das Folgende: Sie seien vor Abschluss des Vertrags vom 27. März 2008 irrtümlich davon ausgegangen, F. und G. seien als Pächter des Grundstücks Nr. 1000 zu betrachten.