Der Käufer eines Grundstücks ist ins Grundbuch einzutragen, auch wenn ein Pächter ein gesetzliches Vorkaufsrecht behauptet, das aber vom Käufer bestritten wird. Die Tatsache, dass eine von den Parteien vorgesehene Verzichtserklärung für die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht vorliegt, spielt in Bezug auf den Grundbucheintrag keine Rolle. Falls die Grundbuchanmeldung unbedingt und vorbehaltlos erfolgte, ist der Eigentumserwerb des Käufers gültig erfolgt. Réquisition d’inscription au registre foncier en cas de droit de préemption contesté