BSG 154.21] i.V.m. Art. 4 GebV). Es ist daher nichts dagegen einzuwenden, dass das KGBA für die Abweisung der Anmeldung die Minimalgebühr von Fr. 100.- erhoben und sie nicht der Staatskasse auferlegt hat, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wird. 5. Da der Erbvertrag nur schuldrechtliche Wirkung hat und der Eigentumsübergang auf den Beschwerdeführer erst gestützt auf einen Erbteilungsvertrag durch Eintrag im Grundbuch erfolgen kann, wurde die Anmeldung zu recht abgewiesen. Zudem war das KGBA nicht verpflichtet, die erhobene Minimalgebühr von Fr. 100.- der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.