4. Wer Leistungen der kantonalen Verwaltung in Anspruch nimmt, hat Gebühren zu entrichten (Art. 66 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen [FLG; BSG 620.0]). Mit der Grundbuchanmeldung wurde eine solche Verwaltungsleistung in Anspruch genommen, für welche eine Gebühr geschuldet ist. Diese beträgt für eine Abweisungsverfügung eines Kreisgrundbuchamtes mindestens Fr. 100.- (Ziff. 1.3 des Anhangs IV B zur Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung [Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21] i.V.m.