5 21. Juli 2008 nicht nur auf das Erfordernis eines Erbteilungsvertrages hingewiesen hat, sondern – ohne dazu verpflichtet zu sein – sogar einen solchen ausgearbeitet und ihm zur Unterschrift durch ihn und seine Schwester zugestellt hat mit dem Hinweis, die Unterschriften müssten auch beglaubigt werden. Auf telefonische Anfrage hin legte das KGBA dem Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 zudem die rechtlichen Gründe schriftlich dar, weshalb der Eintrag nicht gestützt auf den Erbvertrag vorgenommen werden könne.