Der Umstand, dass zwischen der Anmeldung und der Abweisungsverfügung eine gewisse Zeit verflossen ist, ändert nichts an dieser rechtlichen Situation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht keine gesetzliche Frist von maximal zwei Monaten, innerhalb welcher die Grundbuchämter fehlende Unterlagen einzufordern haben und bei deren Nichteinhaltung auch unzulässige Eintragungen ins Grundbuch vorgenommen werden müssten. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass das KGBA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom