Es ist daher nicht unzulässig formalistisch, wenn im vorliegenden Fall verlangt wird, dass sich die einzige Miterbin in einer Erbteilung schriftlich damit einverstanden erklären muss, dass die fraglichen Grundstücke auf den Beschwerdeführer übergehen und die entsprechende Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt erfolgt. Da der Übergang des Eigentums an diesen Grundstücken von der Erbengemeinschaft auf den Beschwerdeführer erst gestützt auf eine – allenfalls nur auf die fraglichen Grundstücke bezogene – Erbteilung und eine Anmeldung durch die Erbengemeinschaft möglich ist, ist die Abweisungsverfügung des KGBA rechtmässig und nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, willkürlich.