Wie weiter oben ausgeführt worden ist, würde eine notwendige, aber allenfalls nicht mögliche Ausgleichung einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilung der zur Diskussion stehenden Parzellen entgegenstehen. Es ist daher nicht unzulässig formalistisch, wenn im vorliegenden Fall verlangt wird, dass sich die einzige Miterbin in einer Erbteilung schriftlich damit einverstanden erklären muss, dass die fraglichen Grundstücke auf den Beschwerdeführer übergehen und die entsprechende Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt erfolgt.