Gerade in Fällen, in denen eine lange Zeit (hier fast 20 Jahre) seit dem Abschluss des Erbvertrages vergangen sind, wird ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse sowohl des Erblassers als auch des bedachten Erben geändert haben können, so dass eine erforderliche Ausgleichung möglicherweise nicht mehr erfolgen könnte. Wie weiter oben ausgeführt worden ist, würde eine notwendige, aber allenfalls nicht mögliche Ausgleichung einem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuteilung der zur Diskussion stehenden Parzellen entgegenstehen.