Aus dem Umstand, dass die Schwester sich damals ausdrücklich mit der hier zur Diskussion stehenden Teilungsvorschrift einverstanden erklärt hat, kann nicht geschlossen werden, sie sei in jedem Fall auch mit einer entsprechenden Teilung einverstanden, so dass es unnötig sei, für den Grundbucheintrag noch eine solche ausdrücklich zu verlangen. Gerade in Fällen, in denen eine lange Zeit (hier fast 20 Jahre) seit dem Abschluss des Erbvertrages vergangen sind, wird ersichtlich, dass sich die finanziellen Verhältnisse sowohl des Erblassers als auch des bedachten Erben geändert haben können, so dass eine erforderliche Ausgleichung möglicherweise nicht mehr erfolgen könnte.