Der Erbvertrag wurde am 21. November 1990 zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Schwester und den gemeinsamen Eltern abgeschlossen. Aus dem Umstand, dass die Schwester sich damals ausdrücklich mit der hier zur Diskussion stehenden Teilungsvorschrift einverstanden erklärt hat, kann nicht geschlossen werden, sie sei in jedem Fall auch mit einer entsprechenden Teilung einverstanden, so dass es unnötig sei, für den Grundbucheintrag noch eine solche ausdrücklich zu verlangen.