Die Miterbin des Beschwerdeführers muss schriftlich zum Ausdruck zu bringen, dass sie mit einer – allenfalls nur auf die fraglichen Grundstücke beschränkten – Erbteilung und der entsprechenden Anmeldung beim Kreisgrundbuchamt einverstanden ist. Der Erbvertrag wurde am 21. November 1990 zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Schwester und den gemeinsamen Eltern abgeschlossen.