Weil sie keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung hat, gibt sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Anspruch darauf, in der Teilung die im Erbvertrag genannten Grundstücke zugeteilt zu erhalten, sofern die allenfalls notwendigen Ausgleichszahlungen geleistet werden können. Solange die Teilung nicht erfolgt ist, ist die Erbengemeinschaft von Gesetzes wegen zu gesamter Hand Eigentümerin aller sich im Nachlass befindenden Grundstücke,