3. Im vorliegenden Fall stellt die im Erbvertrag vom 21. November 1990 enthaltene Zuweisung verschiedener Grundstücke an den Beschwerdeführer eine Teilungsvorschrift im Sinne von Art. 608 Abs. 1 ZGB dar, die sich ausschliesslich auf die Teilung bezieht. Weil sie keine dingliche, sondern nur schuldrechtliche Wirkung hat, gibt sie dem Beschwerdeführer lediglich einen Anspruch darauf, in der Teilung die im Erbvertrag genannten Grundstücke zugeteilt zu erhalten, sofern die allenfalls notwendigen Ausgleichszahlungen geleistet werden können.