Das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch erfüllt, wenn Briefe mit den entsprechenden Willenserklärungen ausgetauscht werden. Nach feststehender Praxis genügt einfache Schriftform auch für einen Teilungsvertrag, durch welchen die Zuweisung von Grundstücken geregelt wird. Für den endgültigen rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum bedarf es zusätzlich des Grundbucheintrags, weil das Eigentum an Nachlassgrundstücken ohne Eintragung im Grundbuch nicht von der Erbengemeinschaft auf den einzelnen Erben übergeht.