Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser einem bestimmten Erben eine Liegenschaft zuweist, welche wertmässig einem Grossteil des Nachlasses entspricht. Mithin erleidet die grundsätzliche Verbindlichkeit von Teilungsvorschriften dann eine faktische Schranke, wenn der durch die Teilungsvorschrift begünstigte Erbe nicht in der Lage ist, die dadurch notwendig werdende Ausgleichszahlung zu leisten (PETER C. SCHAUFELBERGER, a.a.O., Art. 608 N. 12 und 13).