3 welche vom Erblasser nicht beabsichtigt ist. Sofern dies vom Erblasser nicht ausdrücklich geregelt wird, besteht somit die (widerlegbare) Vermutung, dass eine Ungleichheit vom Erblasser nicht gewollt sei. Unabhängig vom erblasserischen Willen hat eine Ausgleichszahlung in jedem Fall dann stattzufinden, wenn durch die Teilungsvorschrift Pflichtteilsrechte verletzt werden. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erblasser einem bestimmten Erben eine Liegenschaft zuweist, welche wertmässig einem Grossteil des Nachlasses entspricht.