Überdies ändere die erblasserische Teilungsvorschrift nichts daran, dass das Eigentum am zugewiesenen Gegenstand gemäss Art. 602 ZGB zunächst auf sämtliche Erben zu gesamter Hand übergehe. An dieser Auffassung hat das Bundesgericht seither unter einhelliger Zustimmung der Lehre in konstanter Rechtsprechung festgehalten (AJP 2001 S. 1135 f.). Der von der Teilungsvorschrift begünstigte Erbe kann nur in der Teilung die Zuteilung durch die Gemeinschaft verlangen (Peter C. Schaufelberger, in Basler Kommentar, 2. Aufl. 2003, Art. 608 ZGB N. 8).