A. Am 12. Mai 2008 stellte A. beim Kreisgrundbuchamt (KGBA) das Begehren, die Parzellen Gemeinde B.-Gbbl. Nrn. 1000 und 2000 sowie Gemeinde C.-Gbbl. Nrn. 3000, 4000, 5000, 6000, 7000 und 8000 seien auf ihn einzutragen. Er stützte sich dabei auf einen Erbvertrag vom 21. November 1990, in dem diese Grundstücke ihm zugesprochen worden sind. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 wies das KGBA die Anmeldung ab und erhob dafür eine Gebühr von Fr. 100.-. Begründet wurde die Abweisung damit, dass der für den Eintrag erforderliche Erbteilungsvertrag nicht vorliege.