Für die Umsetzung einer Teilungsvorschrift des Erblassers, mit der er einem Erben ein Grundstück zuweist, ist eine - allenfalls nur partielle - Erbteilung erforderlich. Die Anordnung des Erblassers bezieht sich ausschliesslich auf die Erbteilung und begründet nur einen obligatorischen Anspruch des bedachten Erben gegenüber der Erbengemeinschaft. Ohne eine Erbteilung kann der in der Teilungsvorschrift mit einem Grundstück bedachte Erbe nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. (E. 2 und 3) Règle de partage de droit successoral, partage successoral, inscription au registre foncier