8. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8 Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Justiz-, Gemeinde und Kirchendirektion von pauschal Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Dieser Betrag wird ihr nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids mit separater Zahlungseinladung in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.