49 N. 52 ff.). Das HPG enthält keine entsprechende Regelung (vergleichbar etwa mit den einschlägigen Bestimmungen von Art. 10b Abs. 4, 24 Abs. 2, oder 38 Abs. 3 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.00]). Insofern dürfte es kaum haltbar sein, die Beschwerdeführerin von der Handänderungssteuer zu befreien und dies mit einem «Verbot der Vermietung von Parkplätzen», wie sie es ausdrücklich verlangt, zu verbinden. Abgesehen davon fragt sich, ob eine derartige Auflage überhaupt erforderlich und zweckmässig ist, wenn der Tatbestand der Steuerbefreiung nach Art. 12 Bst. f HPG erfüllt wäre. Diese Fragen brauchen aber – wie gesagt – im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden.