7. Unter diesen Umständen kann hier offen gelassen werden, ob «eine Steuerbefreiung mit einer Auflage oder einem Vorbehalt (Verbot der Vermietung von Parkplätzen)», wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, zulässig ist. In diesem Zusammenhang kann immerhin darauf hingewiesen werden, dass Bedingungen und Auflagen zwar geläufige (auch als Nebenbestimmungen bezeichnete) Erscheinungen des Verwaltungsrechts sind. Nach allgemeiner Auffassung bedürfen sie aber einer gesetzlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht 1986, S. 288 ff. und MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 49 N. 52 ff.).