Soweit diese geltend macht, es müsse ihr zunächst der vorgesehene Entscheid mitgeteilt und danach Gelegenheit zur Einreichung einer Verzichtserklärung gegeben werden, kann ihr nicht gefolgt werden. Es sind keine rechtlichen Grundlagen ersichtlich – und solche werden von der Beschwerdeführerin auch nicht genannt –, gestützt auf die den Parteien der vorgesehene Entscheid noch vor der Eröffnung zur Stellungnahme und zur Eingabe weiterer Beweismittel mitzuteilen wäre.