Es hält die Beweislage mit Blick auf den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2008 für rechtsgenüglich erstellt. Das Rechtsamt hat deshalb keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin aufzufordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen. Soweit diese geltend macht, es müsse ihr zunächst der vorgesehene Entscheid mitgeteilt und danach Gelegenheit zur Einreichung einer Verzichtserklärung gegeben werden, kann ihr nicht gefolgt werden.