Gestützt auf Art. 25 VRPG steht es den Parteien grundsätzlich offen, jederzeit entscheidrelevante Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren einzubringen. Somit wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, eine Verzichtserklärung zu den Akten zu reichen. Dessen ungeachtet liegt bis heute keine solche vor. Das verfahrensleitende Rechtsamt hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und bestimmt die Art und den Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 1 und 2 VRPG). Es hält die Beweislage mit Blick auf den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22. April 2008 für rechtsgenüglich erstellt.