f HPG als nicht erfüllt betrachtet. Mit anderen Worten macht die Beschwerdeführerin die Abgabe einer Verzichtserklärung vom Ausgang des Verfahrens abhängig. Sie verlangt von der JGK implizit, ihr den beabsichtigten Entscheid vorab bekannt zu geben und ihr danach zu ermöglichen, die Verzichtserklärung als neues Beweismittel einreichen (und damit den Sachverhalt noch zu ihren Gunsten abändern) zu können. 7