Das Grundbuchamt musste beim Erlass der ursprünglichen Verfügung wie auch noch der Einspracheverfügung vom 1. September 2008 somit von der Drittvermietung der Parkplätze ausgehen, zumal damals keine Absicht der Beschwerdeführerin ersichtlich war, auf die Drittvermietung zu verzichten. Erst im vorliegenden Verfahren zieht die Beschwerdeführerin in Betracht, von der Drittvermietung abzusehen und eine entsprechende Verzichtserklärung einzureichen. Dies allerdings nur unter der Bedingung, dass die JGK aufgrund der beschlossenen Drittvermietung den Befreiungstatbestand von Art. 12 Bst. f HPG als nicht erfüllt betrachtet.