Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2008 lag der Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinigung X. vom 22. April 2008 vor, demzufolge auf den neu erworbenen Grundstücken vorübergehend Parkplätze erstellt und diese auch an Dritte vermietet werden sollen. Das Grundbuchamt musste beim Erlass der ursprünglichen Verfügung wie auch noch der Einspracheverfügung vom 1. September 2008 somit von der Drittvermietung der Parkplätze ausgehen, zumal damals keine Absicht der Beschwerdeführerin ersichtlich war, auf die Drittvermietung zu verzichten.