6. Gemäss Art. 25 VRPG dürfen die Parteien so lange neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen, als weder verfügt noch entschieden noch mit prozessleitender Verfügung das Beweisverfahren förmlich geschlossen worden ist. Daraus ergibt sich für das Verwaltungsund das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sachverhalt im Zeitpunkt des Entscheids massgebend ist (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art 25 N. 2; BVR 1992 S. 117 E. 2b).