Entscheidend ist somit die Absicht der Nutzung, wie sie im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bestanden hat, und wie sie mit den eingereichten Ausweisen, insbesondere dem Protokoll zum Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinigung X. vom 22. April 2008 auch belegt wurde. Dies deckt sich mit der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts (vorne E. 4.1), wonach das Grundstück selbst (oder das Vermögen, zu dem es gehört) dauernd und ohne Unterbruch und bereits im Zeitpunkt der Veranlagung seinem öffentlichen bzw. gemeinnützigen Zweck unmittelbar dienen muss.