4.4 Ob die Ertragsnutzung bloss vorübergehend erfolgen wird, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die Frage, ob sie sich überhaupt realisieren lassen wird. Gemäss Art. 17 Abs. 2 HPG wird die Steuer aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt. Entscheidend ist somit die Absicht der Nutzung, wie sie im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bestanden hat, und wie sie mit den eingereichten Ausweisen, insbesondere dem Protokoll zum Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinigung X. vom 22. April 2008 auch belegt wurde.