Dies ist nicht zu beanstanden, zumal im Veranlagungszeitpunkt (und auch im Zeitpunkt der Einspracheverfügung) vorgesehen war (und im Übrigen auch weiterhin vorgesehen ist), dass die Grundstücke während der Phase bis zum Neubau des geplanten Kultusgebäudes eben in erster Linie einen wirtschaftlichen Ertrag erzielen sollen. Damit dienen 6 sie nicht ununterbrochen und fortwährend dem unmittelbaren gemeinnützigen Zweck der Vereinigung X..