Auf diesen massgeblichen Vereinsbeschluss musste das Grundbuchamt im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungsverfügung vom 4. August 2008 wie auch der Einspracheverfügung vom 1. September 2008 abstellen und deshalb verneinen, dass die handändernden Liegenschaften unwiderruflich (und ausschliesslich) gemeinnützig genutzt werden. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal im Veranlagungszeitpunkt (und auch im Zeitpunkt der Einspracheverfügung) vorgesehen war (und im Übrigen auch weiterhin vorgesehen ist), dass die Grundstücke während der Phase bis zum Neubau des geplanten Kultusgebäudes eben in erster Linie einen wirtschaftlichen Ertrag erzielen sollen.