4.3. Unbestritten hatte die Mitgliederversammlung der Vereinigung X. schon am 22. April 2008 beschlossen, auf dem fraglichen Areal nach Abriss der bestehenden Liegenschaften Parkplätze erstellen zu lassen und diese zu Ertragszwecken teilweise an Dritte zu vermieten. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge besteht diese Nutzungsabsicht auch heute noch. Auf diesen massgeblichen Vereinsbeschluss musste das Grundbuchamt im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagungsverfügung vom 4. August 2008 wie auch der Einspracheverfügung vom 1. September 2008 abstellen und deshalb verneinen, dass die handändernden Liegenschaften unwiderruflich (und ausschliesslich) gemeinnützig genutzt werden.