Die Grundstücke selbst werden somit während der fraglichen Zeitspanne primär dazu verwendet, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen. Indem dieser Ertrag zur Deckung der Hypothekarzinskosten beitragen soll, dienen die handändernden Grundstücke dem gemeinnützigen Zweck der Beschwerdeführerin nur mittelbar. Dies kann nach der Rechtsprechung keine Steuerbefreiung begründen. Auch wenn dieser wirtschaftlichen Nutzung insgesamt nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen sollte, fehlt es damit doch an der Voraussetzung der ausschliesslichen und unmittelbaren Gemeinnützigkeit. Demnach ist die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.