Unwiderrufliches Dienen sei gegeben, wenn ein Grundstück dem entsprechenden öffentlichen (resp. gemeinnützigen) Zweck ununterbrochen und fortwährend bzw. während der gesamten Dauer seiner Zugehörigkeit zum betreffenden Vermögen dient. Gerade weil eine abschliessende Beurteilung des Kriteriums der Unwiderruflichkeit bei einer einmalig zu entrichtenden Steuer schwierig sei, müsse die entsprechende öffentliche (resp. gemeinnützige) Nutzung, welche auch zukünftig verfolgt werden soll bzw. muss, zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung vorliegen (vgl. dazu auch den Entscheid der JGK vom 5. Juni 2008 [Nr. 32.13-07.42] und BN 2008 S. 349 f.). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen.