Grundstück keiner anderen Nutzung als derjenigen, die dem betreffenden öffentlichen Zweck dient, zugeführt wird; eine Steuerbefreiung kommt nur dann in Frage, wenn das handändernde Grundstück unmittelbar mit seinem Verwendungszweck der Verwirklichung von gemeinnützigen Zielen dient. Insbesondere rechtfertige sich ein Steuererlass nicht, wenn das Grundstück dem gemeinnützigen Zweck lediglich mit seinem Ertrag dient. Unwiderrufliches Dienen sei gegeben, wenn ein Grundstück dem entsprechenden öffentlichen (resp. gemeinnützigen) Zweck ununterbrochen und fortwährend bzw. während der gesamten Dauer seiner Zugehörigkeit zum betreffenden Vermögen dient.