4. Vorliegend steht fest und ist unter den Parteien unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit langem als gemeinnützige Institution anerkannt ist und sich daher grundsätzlich auf Art. 12 Bst. f HPG berufen kann. Weiter ist unbestritten bzw. wird von der Beschwerdeführerin anerkannt, dass sie mit der vorgesehenen vorübergehenden Parkplatzvermietung an Dritte einen Erlös erzielen will. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die handändernden Grundstücke trotz dieser Ertragsnutzung ausschliesslich und unwiderruflich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken im Sinne von Art. 12 Bst. f HPG dienen.