3.2. Das Grundbuchamt hält dafür, der Steuerbefreiungstatbestand von Art. 12 Bst. f HPG sei nicht erfüllt. Gestützt auf den klaren Gesetzeswortlaut und die Entstehungsgeschichte sei eine Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn das Grundstück nicht ausschliesslich und unwiderruflich einem gemeinnützigen Zweck diene. Die Gemeinnützigkeit müsse im Zeitpunkt der Veranlagung als ausschliesslich und unwiderruflich erscheinen. Durch die Vermietung von Parkplätzen würden vorliegend jedoch auch wirtschaftliche Interessen anvisiert. Die Vermietung diene eigenen und nicht fremdnützigen Interessen, was eine Steuerbefreiung ausschliesse.