Da es sich bei der Veranlagung der Handänderungssteuer um einen verwaltungsrechtlichen Akt handle, seien Auflagen (Verbot der Vermietung von Parkplätzen) zulässig. Sofern die vorübergehende Vermietung von Parkplätzen die Steuerbefreiung ausschliesse, müsse der Beschwerdeführerin Gelegenheit für eine entsprechende Verzichtserklärung eingeräumt werden.