Schliesslich könne Art. 12 Bst. f HPG weder aus seinem Wortlaut noch aus den Materialien derart streng ausgelegt werden, wie dies die Vorinstanz getan habe. Eine völlig untergeordnete Ertragsnutzung müsse nicht zwingend zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen. Die Ausschliesslichkeit und Unwiderruflichkeit könne auch dann erfüllt sein, wenn das fragliche Grundstück mit seinem Ertragswert einem gemeinnützigen Zweck diene. Da es sich bei der Veranlagung der Handänderungssteuer um einen verwaltungsrechtlichen Akt handle, seien Auflagen (Verbot der Vermietung von Parkplätzen) zulässig.