3. 3.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei von der Kantonalen Steuerverwaltung als gemeinnützige Institution anerkannt. Sie sei bereits Eigentümerin der Liegenschaft A.-Strasse Nr. 50 (Parzelle Gemeinde B. Gbbl. Nr. 4000) und habe das angrenzende Areal an der A.- Strasse Nrn. 10 und 20-40 erworben, um darauf möglichst bald ein neues Gebäude mit einem Gottesdienstsaal sowie Räumen für die Jugendarbeit zu erstellen. Eine Drittvermietung von Räumen sei dabei nicht vorgesehen. Das heutige Gebäude der Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Parkplätze. In der Überbrückungsphase zwischen dem Abbruch der bestehenden Gebäude und dem Bau des neuen Kultusgebäudes sei beabsichtigt, den