2. Beim Erwerb eines Grundstückes ist dem Kanton grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a HPG). Art. 12 HPG sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Steuerpflicht vor. So ist unter anderem keine Handänderungssteuer geschuldet bei Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sofern das Grundstück ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dient (Art. 12 Bst. f HPG).