1.2. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den ablehnenden Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die durch die zur Vertretung befugte Notarin (Art. 26 Abs. 2 HPG) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Vorliegend streitig und zu prüfen ist die Frage nach der Handänderungssteuerpflicht der Beschwerdeführerin. Ausdrücklich nicht beanstandet wird die Bemessung der Steuer, so dass auf die Höhe des veranlagten Betrags von Fr. 9'000.– nicht weiter einzugehen ist.