Auf den Inhalt der einzelnen Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das HPG nichts Abweichendes bestimmt (Art. 26 Abs. 1 HPG). Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die JGK zuständig (Art. 27 Abs. 2 HPG).