Mit Kaufvertrag vom 3. Juni 2008 erwarb die Vereinigung X. die besagten Grundstücke zu einem Gesamtpreis von Fr. 500'000.–. Am 4. Juni 2008 meldete die verurkundende Notarin C. den Kaufvertrag zur grundbuchlichen Behandlung beim Kreisgrundbuchamt (nachfolgend Grundbuchamt) an. In der Selbstdeklaration erklärte sie, gemäss Art. 12 Bst. f des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG; BSG 215.326.2) bestehe keine Steuerpflicht.