Befreiung von der Handänderungssteuerpflicht von juristischen Personen ist nur zu bejahen, wenn das Grundstück unmittelbar, ununterbrochen und fortwährend dem gemeinnützigen Zweck dient; insbesondere muss die gemeinnützige Nutzung zumindest im Zeitpunkt der Veranlagung vorliegen. Bestätigung der Praxis. Assujettissement à l’impôt sur les mutations; exclusivité et irrévocabilité du but d’utilité publique (art. 12, lit. f LIMG)